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Statuten des Vereins Brünig-Nostalgie-Bahn

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1. Name und Sitz

Art. 1.1 Unter dem Namen Brünig-Nostalgie-Bahn besteht mit Sitz in Luzern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB

2. Zweck

Art. 2.1 Der Verein bezweckt:
  • Förderung und Erhaltung von historischem Brünig-Bahn-Rollmaterial
  • Durchführung von Nostalgiefahrten auf der Brünigstrecke und anderen Schmalspurbahnen
  • Zusammenarbeit mit der SBB GB Brünig und anderen Organisationen
  • Beteiligung an einer Betriebsgesellschaft zur Beschaffung und Erhaltung sowie Betrieb von vorhandenen Fahrzeugen
  • Unterstützung bei Restaurationen und Unterhalt des Rollmaterials
  • Zusammenarbeit mit Touristik-Organisationen der Brünig-Region

3. Mitgliedschaft

Art 3.1 Mitglieder des Vereins können jederzeit durch Anmeldung und
Bezahlung des Mitgliederbeitrages werden:
  • natürliche Personen
  • juristische Personen
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften
Art 3.2 Mitgliederkategorien sind:
  • Einzelmitglieder (Fr. 40.-)
  • Familienmitglieder (Fr. 60.-)
  • Firmenmitglieder (Fr. 120.-)
  • Mitglieder auf Lebenszeit (Fr. 1000.-)
Art. 3.3 Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen. Der Verein haftet für seine Schulden lediglich mit dem Vereinsvermögen.
Art. 3.4 Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 3.5 Mitglieder, welche den Jahresbeitrag bis zum Ende des Vereinsjahres nicht bezahlt haben, werden an der nächsten Generalversammlung vom Verein ausgeschlossen.
Art. 3.6 Mitglieder, welche durch ihre Tätigkeiten den Verein in Misskredit oder in einer Form konkurrenzieren oder bewusst schädigen, werden aus dem Verein per sofort durch Mitteilung des Vorstandes ausgeschlossen. Der Vorstand informiert in der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

4. Finanzen

Art. 4.1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden, Zuwendungen und Schenkungen
  • Erlöse aus Veranstaltungen und Sammlungen
  • Verkauf von Werbeartikeln

5. Organe

5.1 Generalversammlung

Art. 5.1.1 Die jährliche Generalversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.
Art. 5.1.2 Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
  • Genehmigung des Protokolls der vorgängigen Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Festsetzung des Jahresbeitrags
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins
Art. 5.1.3 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art. 5.1.4 Die Einladungen zu den Generalversammlungen haben 21 Tage vorher zu erfolgen.

5.2 Vorstand

Art. 5.2.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern Er konstituiert sich selbst.
Art. 5.2.2 Aufgaben des Vorstandes sind:
  • Leitung des Vereins
  • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Besorgung aller Angelegenheiten zur Erfüllung der Vereinszwecke
Art. 5.2.3 Die Amtsdauer des Vorstandes betragt drei Jahre. Es besteht Wiedenwählbarkeit.
Art. 5.2.4 Der Verein verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift von Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier je zu zweien.
Art. 5.2.5 Der Vorstand ist ermachtigt zur Übernahme besonderer Aufgaben, Sonderausschüsse und Kommissionen zu bilden.
Art. 5.2.6 Der Vorstand ist mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 5.2.7 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds.

5.3 Rechnungsrevisoren

Art. 5.3.1 Die Generalversammlung wählt auf die Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor.

6. Statutenänderung und Auflösung des Vereins

Art. 6.1 Bei Statutenänderungen und Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 6.2 Bei Auflösung des Vereins wird ein eventuelles Vermögen einer ähnlichen Institution auf Antrag des Vorstandes übergeben und die Mitgliedschaft auf Lebenszeit wird aufgekündigt und der ähnlichen Institution zur Übertragung vorgeschlagen.

7. Schlussbestimmungen

Art. 7.1 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. September 1995 in Luzern genehmigt und an den Generalversammlungen vom 30. April 1997 und 7. Mai 1999 ergänzt.