Statuten des Vereins Brünig-Nostalgie-Bahn
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1. Name und Sitz |
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| Art. 1.1 | Unter dem Namen Brünig-Nostalgie-Bahn besteht mit Sitz in Luzern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB | |
2. Zweck |
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| Art. 2.1 | Der Verein bezweckt:
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3. Mitgliedschaft |
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| Art 3.1 | Mitglieder des Vereins können jederzeit durch Anmeldung und Bezahlung des Mitgliederbeitrages werden:
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| Art 3.2 | Mitgliederkategorien sind:
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| Art. 3.3 | Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen. Der Verein haftet für seine Schulden lediglich mit dem Vereinsvermögen. | |
| Art. 3.4 | Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. | |
| Art. 3.5 | Mitglieder, welche den Jahresbeitrag bis zum Ende des Vereinsjahres nicht bezahlt haben, werden an der nächsten Generalversammlung vom Verein ausgeschlossen. | |
| Art. 3.6 | Mitglieder, welche durch ihre Tätigkeiten den Verein in Misskredit oder in einer Form konkurrenzieren oder bewusst schädigen, werden aus dem Verein per sofort durch Mitteilung des Vorstandes ausgeschlossen. Der Vorstand informiert in der nächsten ordentlichen Generalversammlung. | |
4. Finanzen |
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| Art. 4.1 | Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
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5. Organe |
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5.1 Generalversammlung |
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| Art. 5.1.1 | Die jährliche Generalversammlung findet innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. | |
| Art. 5.1.2 | Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
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| Art. 5.1.3 | Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. | |
| Art. 5.1.4 | Die Einladungen zu den Generalversammlungen haben 21 Tage vorher zu erfolgen. | |
5.2 Vorstand |
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| Art. 5.2.1 | Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern Er konstituiert sich selbst. | |
| Art. 5.2.2 | Aufgaben des Vorstandes sind:
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| Art. 5.2.3 | Die Amtsdauer des Vorstandes betragt drei Jahre. Es besteht Wiedenwählbarkeit. | |
| Art. 5.2.4 | Der Verein verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift von Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier je zu zweien. | |
| Art. 5.2.5 | Der Vorstand ist ermachtigt zur Übernahme besonderer Aufgaben, Sonderausschüsse und Kommissionen zu bilden. | |
| Art. 5.2.6 | Der Vorstand ist mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. | |
| Art. 5.2.7 | Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds. | |
5.3 Rechnungsrevisoren |
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| Art. 5.3.1 | Die Generalversammlung wählt auf die Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. | |
6. Statutenänderung und Auflösung des Vereins |
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| Art. 6.1 | Bei Statutenänderungen und Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. | |
| Art. 6.2 | Bei Auflösung des Vereins wird ein eventuelles Vermögen einer ähnlichen Institution auf Antrag des Vorstandes übergeben und die Mitgliedschaft auf Lebenszeit wird aufgekündigt und der ähnlichen Institution zur Übertragung vorgeschlagen. | |
7. Schlussbestimmungen |
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| Art. 7.1 | Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4. September 1995 in Luzern genehmigt und an den Generalversammlungen vom 30. April 1997 und 7. Mai 1999 ergänzt. | |
